Otoplastik – Online-Bestellung
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AGB

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile des mit uns geschlossenen Vertrages.
(2) Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neusten Fassung auch für die Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
(3) Gegenbestätigungen, Gegenangebote oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist.
(4) Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns ge schlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

§ 2 Angebote, Bestellungen

(1) Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
(2) Bestellungen des Käufers gelten erst als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.

§ 3 Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
(2) Wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder er höhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfungen, Währungs ausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.

§ 4 Zahlung

(1) Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Export-Neu kunden wird eine Belieferung nur nach geleisteter Vorauszahlung durchgführt.
(2) Wechsel oder Schecks nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
(3) Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.
(4) Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest statt findet oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein in betreffender Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Insolvenzver fahren beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Menge, Qualität, Kennzeichnung (1) Wir sind stets berechtigt, bei Sonderanfertigungen bis zu 10 % mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
(2) Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, sofern nicht im Einzelfall etwas abweichendes vereinbart oder von uns bestätigt worden ist.

§ 6 Versand, Lieferung

(1) Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsene Kosten gehen allein zu Lasten des Käufers.
(2) Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie des Transport mittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
(3) Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mit zu teilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.
(4) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
(5) Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Eigenbelieferung.
(6) Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(7) Lieferhemnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Be trieb s störungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehenden Abs. 5 entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- und Ablade zeiten einzubehalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
(8) Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. 7 vorliegt, so hat der Käufer uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug be rechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

§ 7 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung unverzüglich zu prüfen und mindestens stichprobenweise, repräsentativ eine Qualitätskontrolle vorzunehmen.
(2) Der Käufer hat Mängelrügen sofort nach Eingang der Ware unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

§ 8 Gewährleistung, Haftung

(1) Ein ganzer oder teilweiser Rücktritt ist möglich, solange der Auftrag noch nicht bearbeitet wurde. Wir übernehmen keine Verantwortung für nicht rechtzeitig eingegangene Rücktrittsgesuche. Bei verspätetem Rücktritt ist der Käufer zur Abnahme verpflichtet. Ein nachträglicher Rücktritt oder Umtausch einwandfreier Lieferungen obliegt der Kulanz im Einzelfall. Wir behalten uns vor, in derartigen Fällen eine Aufwandspauschale in Höhe von 10 % der Netto-Bestellsumme zu berechnen. Umtausch oder Rücksendungen dürfen nur nach Absprache mit uns und auch nicht unfrei gesendet werden.
Sollte der Käufer abredewidrig, die Ware unfrei zurücksenden, so ist er verpflichtet die Kosten, die ihm dafür von unserer Firma in Rechnung gestellt werden, zu tragen. Die Kosten dafür setzen sich aus dem zu zahlenden Entgelt und einer Aufwandspauschale in Höhe von 10 % der Netto-Bestellsumme zusammen. Ist die Ware mangelhaft, sind die Ansprüche des Käufers nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet vom Tage des Gefahrenübergangs an. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Ware nachweisbar in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen mangelhafter Bauart, schlechtem Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder erheblich beeinträchtigt wird. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
(2) Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Mängelansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung.
(4) Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsmäßiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Be triebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Bestsellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden Mängel ansprüche ausgeschlossen.
(5) Unsere runderneuerten Geräte werden sorg fältig geprüft bevor sie in den Verkauf gelangen, gleichwohl ist eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen.
(6) Ansonsten haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzten; in diesem Fall ist aber die Schaden sersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie Refinanzierungs- und Umkehrwechseln- beglichen hat.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiernach eingeräumte Berechtigung er lischt insbesondere in den vorstehend unter § 4 (4) genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir be rechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen unsgegen über und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
(3) Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten gelten die Beschränkungen des vorstehenden Abs. 2 entsprechend. Durch Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller i.S.d. § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgelt licher Ver wahrer der Sachen bleibt.
(4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremd eigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbe haltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
(5) Waren, an denen wir gem. der vorstehenden Abs. 3 und 4 Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die gem. vorstehenden Abs. 1 unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
(6) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (= Wieder verkäufer) eröffnet oder bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferten Waren nur solche Ge genstände enthalten sind, die entweder dem Käufer oder aber ihm von einem Dritten nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der ´Käufer die gesamte Forderung aus Weiter veräußerung der Waren an uns ab. Im anderen Fall, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und anderen Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Waren.
(7) Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125 % zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.
(8) Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Käufer im Sinne der Regelung in § 4 (4) kein ordentlicher Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, ins besondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, sie seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlagen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(9) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
(10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vor behalts ware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(11) Wir können in den Fällen der § 4 (4) vom Käufer verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gem. § 9 (6) an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt die Abtretung nach unserer Wahl offenzulegen.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist Unna.
(2) Unna ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertrags verhältnis Gerichtsstand. Wir können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.
(3) Es gilt deutsches Recht. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) und die Haager Konvention be treffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufs bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen. (5) Wir haben Daten über den Käufer nach dem Datenschutzgesetz gespeichert.
Stand 2006-08